Vereinssatzung Internationales Netzwerk
    Umweltinvest e.V.
A W.I.S.H. Deutschland
gemeinnütziger eingetragener Verein, Frankfurt VR 11739

 

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

"Internationales Netzwerk Umweltinvest"

(2) Er wird eine Sektion Deutschland des Vereins

A W.I.S.H.
A World Institute for A Sustainable Humanity
mit Hauptsitz in den USA

(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main

(5) Sollte der hier gewählte Vereinsname nicht den Anmeldevorschriften des deutschen Vereinsrechts entsprechen, kann der Vorstand den Vereinsnamen zu Anmeldezwecken bei dem Vereinsregister ändern. Der Zweck des Vereins darf bei einer erforderlichen Namensänderung nicht entstellt werden.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung".

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des nachhaltigen Schutzes und Bewahrens von weitgehend naturbelassenen Ökosystemen und der mit ihr verbundenen Artenvielfalt unter Berücksichtigung der Interessen betroffener Bevölkerungskreise wie globaler Umweltanliegen. Schutz und Bewahren im Sinne des Vereins zielen auf eine auf Dauer ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige, sozial verträgliche und friedliche Nutzung dieser Ökosysteme.

(3) Der Vereinszweck kann verwirklicht werden u.a. durch

(3.a.) Initiierung, Unterstützung und/oder Realisierung von Schutzprojekten für akut bedrohte, weitgehend noch naturbelassene Ökosysteme auf unserer Erde, (u.a. z.B. Korallenriffe, tropische Regen- und Mangrovenwälder),
(3.b.) Unterstützung bei Entwicklung und Erprobung ökonomisch rentabler und ökologisch sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten bedrohter Ökosysteme sowie Austausch und Verbreitung der Erfahrungsgewinne dabei,
(3.c.) Förderung von Projekten der Umwelterziehung sowie Bereitstellung von Informationen und Bildungsmöglichkeiten über ökologisch nachhaltige und ökonomisch akzeptable Nutzungsmöglichkeiten von bedrohten Ökosysteme auf unserer Erde
(3.d.) Förderung des Informationsaustausches zwischen Naturschützern, Wissenschaftlern und Politikern einerseits sowie Unternehmen, die bedrohte Ökosysteme wirtschaftlich schützen und nützen wollen, andererseits.


§3 Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 Eintragung in des Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§5 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein wird Mitglied im Verein A W.I.S.H., A World Institute for A Sustainable Humanity mit Sitz in den USA.

(2) Zur Verwirklichung dieses Zieles wird der Vorstand ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.

§6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

§7 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§8 Ausschluß der Mitglieder

(1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.

(3) Vor dem Ausschluß muß dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluß entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(4) Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlußfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluß durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluß maßgebend waren, mitgeteilt werden.

§9 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.

(2) In der Mahnung muß ein Hinweis auf die in (1) genannte Folge enthalten sein.

(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie mündlich erfolgt.

(4) Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

§10 Mitgliedsbeiträge

(1) Der monatliche Beitrag beträgt zur Zeit mindestens DM 10,-.

(2) Über die künftige Mindesthöhe entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Beitrag ist im Voraus und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

§11 Aufnahmegebühr

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem/der KassiererIn. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie leiten die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten ihn gerichtlich wie außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM 500 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§15 Die Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres sowie nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten. Zu der Mitgliederversammlung wird spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Mitglieder werden schriftlich von mindestens einem Vorstandsmitglied eingeladen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird von einen Mitglied protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von den anwesenden Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

§16 Beschlußfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(3) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aufgelöst werden.

(2) Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

§18 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks an Oro Verde, Stiftung zur Rettung der Tropenwälder, Radilostraße 17 – 19, 60 489 Frankfurt – Rödelheim, Telefon: 0 69 / 60 91 95-0, Telefax: 0 69 / 62 09 79, Email: info@oroverde.de, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen gegenüber berechtigten Forderungen Dritter sowie internen Forderungen von Vereinsmitgliedern.

Dies gilt ebenfalls für die Handlungsfolgen oder Schäden, die der Vorstand oder Mitglieder in Ausübung ihres Amtes verursachen, unabhängig ob Dritte oder Vereinsmitglieder betroffen sind.

 

A W.I.S.H. Deutschland Start Seite